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Reiseführer für
Schweiz
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reisen nach Schweiz
Reisepass / Visum
Suiza
PassportVisaRequirements Reisepass/Visum Nein Nein Nein Nein Nein Nein - - - 1 Nein Nein Reisepass Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein.
[1] Staatsangehörige folgender Länder können mit gültigem Personalausweis einreisen:
(a) EU-Länder: Bundesrepublik Deutschland, Österreich und übrige EU-Länder (Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Bulgarien, Dänemark, Estland, Großbritannien, Irland (Rep.), Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Schweden);
(b) Übrige Länder: Liechtenstein, Monaco und San Marino.
Einreise mit Kindern
Deutsche:
Deutscher Kinderausweis (ab 10 Jahren mit Lichtbild) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.
Österreicher: Kinderausweis bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Lichtbild oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Reisepass.
Aktueller Hinweis zum Kinderreisepass: In Österreich wurde am 16. Juni 2006 ein Kinderreisepass (ohne Chip aber mit digitalisiertem Foto) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eingeführt. Kinder können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aber weiterhin auch in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils eingetragen werden. Die Eintragung wird jedoch nicht von jedem Land akzeptiert und auf internationaler Ebene sinkt die Akzeptanz der Kindermiteintragung.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für Urlaubs- und Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten:
(a) Alle EU-Länder und unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben;
(b) Übrige Länder: Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Fidschi, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kiribati, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Salomonen, Singapur, St. Kitts-Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Übrige Länder mit Schengen-Visum: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Taiwan (VR China), Thailand und Vereinigte Arabische Emirate, wenn sie ein gültiges Schengen-Visum (mehrfache Einreise) besitzen;
(d) Übrige Länder mit Aufenthaltsgenehmigung: Visumpflichtige Staatsbürger, wenn sie einen gültigen nationalen Reisepass sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung eines EU- oder EFTA-Staates, von Andorra, Monaco, San Marino, Kanada oder den USA haben.
Transit Transitreisende benötigen kein Visum, wenn sie innerhalb von 48 Stunden weiterreisen. Zudem müssen eine bestätigte Flugreservierung und alle anderen Dokumente für die Weiterreise vorgelegt werden. Staatenlose Personen benötigen immer ein Transitvisum. Staatsbürger der folgenden Länder benötigen kein Transitvisum, wenn sie ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung für EU- und EFTA-Länder, Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder die USA besitzen: Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Kongo (Dem. Rep.), Ghana, Guinea, Indien, Iran, Libanon, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und Türkei. Visaarten Touristen-, Besuchs-, Geschäfts- und Transit-/Flughafentransitvisum (ein- und zweifach). Gültigkeitsdauer Unterschiedlich, je nach Aufenthaltsgrund. Antragstellung Persönlich oder postalisch beim Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen). Aufenthaltsgenehmigung Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen) oder der Fremdenpolizei. Informationen sind beim Bundesamt für Migration (BFM) online unter www.bfm.admin.ch erhältlich. Bearbeitungszeit Persönlich: 24 Std. Postalisch: Ca. 1 Woche. Unterlagen (a) 1 Antrag. (b) 1 Passfoto. (c) Gültiger Reisepass (sollte zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz noch min. 3 Monate Gültigkeit haben). (d) Gebühr (in bar). (e) Nachweis ausreichender Geldmittel für die Dauer des Aufenthalts (mindestens 100 Sfr pro Tag). (f) Nachweis über den Zweck der Reise (z.B. Einladung von Freunden oder Verwandten und eine Kopie des Reisepasses des Gastgebers bei privaten Reisen, Nachweis der Geschäftsverbindungen oder Arbeits-/Verdienstbescheinigung und Einladung der schweizer Firma bei Geschäftsreisen, Hotelreservierung bei touristischen Aufenthalten. (g) Rück-/Weiterreiseticket. (h) Ggf. Meldezettel, Aufenthaltsgenehmigung und Versicherungskarte. (i) Ggf. Schengen-Visum mit mehreren Einreisen. Ausreichende Geldmittel Reisende, die kein Rückreiseticket haben, müssen über ausreichende Geldmittel oder über eine private Unterkunft verfügen. Ausgenommen sind Bürger der EU- und EFTA-Länder. Meldepflicht Wer wiederholt in die Schweiz einreist, ohne die Absicht zu haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muss sich bei der Fremdenpolizei melden, wenn der Aufenthalt insgesamt 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten überschreitet. Personen, die mit einem Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung einreisen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der Fremdenpolizei melden. Einreise mit Haustieren
Für Vögel aus allen Ländern wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) benötigt. Nach der Freigabe durch den Grenztierarzt müssen die Vögel für 4 Wochen in Quarantäne.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt, das die Tollwutschutzimpfung bestätigt, und ein Dokument, das eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) nachgeweist. Tiere aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen mittels Tätowierung oder eines im Hals implantierten Mikrochips gekennzeichnet sein.
Wiedereinreisebedingungen in die Schweiz:
Bei Reisen in Länder ohne urbane Tollwut, muss bei der Rückkehr ein Impfausweis mitgeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzüberschritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist nicht erforderlich.
Bei Reisen in Länder mit urbaner Tollwut muss bei der Wiedereinreise eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen vorgelegt werden, die mindestens 3 Wochen vor der Abreise ins Ausland beim BVET beantragt werden muss. Die Bewilligung erfolgt, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut gegen Tollwut geimpft wurde und in
einem Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde. Die Bewilligung erfolgt auch, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut grundimmunisiert wurde als auch mindestens einmal nachgeimpft wurde. Die Tiere müssen in jedem Fall mit Chip oder Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sein.

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